FAQ
Fragen und Antworten (Auszüge) zur Betreuung- Missverständnisse, Klarstellungen, Verantwortlichkeiten
1. Bedeutet rechtliche Betreuung, dass der Betreute nicht mehr geschäftsfähig ist?
Nein. Die betreute Person bleibt grundsätzlich geschäftsfähig und einwilligungsfähig. Eine Betreuung ersetzt keine eigenen Entscheidungen und wirkt nicht wie eine Entmündigung.
2. Muss ein Betreuer immer für mich unterschreiben oder anwesend sein?
Nein. Die Beteiligung des Betreuers ist kein Automatismus. Er wird nur tätig, wenn der Vorgang in seinen gerichtlich festgelegten Aufgabenkreis fällt und der Betroffene nicht mehr in der Lage ist, die Angelegenheit selbst zu regeln.
3. Dürfen Ärzte verlangen, dass der Betreuer für den Betreuten entscheidet oder unterschreibt und bei Untersuchungen oder Behandlungen anwesend ist?
Nur dann, wenn die betroffene Person nicht mehr einwilligungsfähig ist und der Betreuer den Aufgabenkreis Gesundheitssorge hat. Ohne diese Voraussetzungen darf der Betroffene selbst entscheiden.
4. Kann eine Behörde auf die Unterschrift des Betreuers bestehen?
Nein, nicht pauschal. Die Unterschrift des Betreuten ist rechtswirksam, solange er die Bedeutung versteht. Die Behörde darf die Einbindung des Betreuers nur verlangen, wenn der Vorgang rechtsrelevant und betreuungspflichtig ist.
5. Öffnet der Betreuer automatisch die Post?
Nein. Dafür braucht er den speziellen gerichtlichen Aufgabenkreis „Postangelegenheiten“. Ohne diesen Auftrag bleibt das Postgeheimnis vollständig bestehen.
6. Übernimmt der Betreuer Alltagsaufgaben oder persönliche Dienstleistungen?
Nein. Er ist weder Assistent noch Haushaltshilfe. Er übernimmt keine Pflege, keine Besorgungen, keine Fahrdienste und keine privaten Organisationsaufgaben.
7. Kann ein Betreuer jede Entscheidung treffen, sobald er bestellt ist?
Nein. Die Betreuung besteht aus klar begrenzten Aufgabenkreisen. Der Betreuer handelt nur in diesen Bereichen – und nur, wenn Unterstützung tatsächlich erforderlich ist.
8. Darf der Betreuer Entscheidungen gegen den Willen des Betreuten treffen?
Nein - Nicht ohne betreuungsgerichtliche Genehmigung und auch dann nur, wenn der Betroffene nicht entscheidungsfähig ist, eine konkrete Gefährdung besteht oder eine gesetzliche Pflicht zur Vertretung vorliegt. Grundsatz: so viel Selbstbestimmung wie möglich, so viel Vertretung wie nötig.
Ich weise darauf hin, dass:
ich als rechtlicher Betreuer – auch bei bestehendem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Gesundheitssorge oder Unterbringung – weder bei Eigen- noch bei Fremdgefährdung die Befugnis habe, gegen den Willen der betroffenen Person eine Unterbringung, eine geschlossene Aufnahme oder sonstige freiheitsentziehende Maßnahmen anzuordnen oder durchzusetzen.
Der Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung berechtigt ausschließlich zu Entscheidungen über den gewöhnlichen Aufenthaltsort, nicht aber zur Anordnung freiheitsentziehender Maßnahmen.
Der Aufgabenkreis Unterbringung erlaubt es dem Betreuer lediglich, eine Unterbringung zu beantragen oder ihr – sofern der Betroffene einwilligungsunfähig ist – zuzustimmen. Jede freiheitsentziehende Unterbringung bedarf zwingend einer richterlichen Genehmigung gemäß §§ 1831 ff. BGB i. V. m. Art. 104 GG. Ohne richterliche Entscheidung ist jede Freiheitsentziehung rechtswidrig.
Für akute Maßnahmen der Gefahrenabwehr sind ausschließlich die Ordnungsbehörden beziehungsweise die Polizei nach den Landesgesetzen sowie für jede Unterbringung gegen den freien Willen die zuständigen Amtsgerichte nach dem jeweiligen Psychisch-Kranken-Gesetz (PsychKG) zuständig.
Wer entscheidet dann bei fehlender Entscheidungsfähigkeit?
a) Akute Gefährdungslage (Eigen- oder Fremdgefährdung):
Zuständig sind ausschließlich:
Polizei / Ordnungsbehörde
(Gefahrenabwehr nach Landespolizeigesetzen und Ordnungsrecht)
Ärztlicher Notdienst / Klinikärzte
(Feststellung der Einwilligungsunfähigkeit, medizinische Erstbewertung)
Amtsgericht (PsychKG)
(richterlicher Beschluss über Unterbringung oder Zwangsmaßnahmen)
b) Geplante oder medizinisch notwendige Unterbringung
Wenn der Betroffene nicht entscheidungsfähig ist und der Aufgabenkreis Unterbringung oder Gesundheitssorge besteht, kann der Betreuer:
- eine Unterbringung beantragen,
- eine ärztlich indizierte Maßnahme unterstützen,
- eine Zustimmung erteilen, wenn Einwilligungsunfähigkeit vorliegt.
Aber:
Die Maßnahme wird erst wirksam, wenn das Betreuungsgericht sie genehmigt (§§ 1831–1833 BGB, Art. 104 GG).
Ich kann als Betreuer informieren, anregen, dokumentieren und genehmigungspflichtige Maßnahmen beantragen – nicht jedoch eine Unterbringung oder Zwangsmaßnahme verfügen oder vollziehen!
